Mit ARS 11/2026 veröffentlicht das Bundesverkehrsministerium die „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen aus Asphalt, Teil 2: Bauen im Bestand – Instandhaltung, Instandsetzung und Erneuerung“ und nimmt diese als Vertragsgrundlage für zukünftige Baumaßnahmen auf.
Die ZTV Asphalt-StB 26 behandeln Maßnahmen der Instandhaltung, der Instandsetzung und der Erneuerung von Verkehrsflächenbefestigungen mit Asphalt in Abhängigkeit von deren Zustand und dem angestrebten Erhaltungsziel.
In der ZTV Asphalt-StB 26 Teil 2 werden
- der Bau von Asphaltschichten in ungleichmäßiger Dicke,
- vorbereitende Arbeiten (insb. Fräsen),
- Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung sowie der
- Erneuerung
behandelt.
Auch bei der Anwendung der ZTV Asphalt-StB 26 Teil 2 muss ab dem 1.Januar 2027 bei der Heißverarbeitung von Bitumen der Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) für Dämpfe und Aerosole beim Asphalteinbau eingehalten werden.
Beim bauvertraglichen Umgang muss der Zeitpunkt des Asphalteinbaus unbedingt berücksichtigt werden. Grundsätzlich sollen bestehende Verträge auf Grundlage der ZTV BEA-StB 09/13 in Verbindung mit den TL Asphalt-StB 07/13 auch nach der Einführung der ZTV Asphalt-StB Stand März 26 Teil 2 und den TL Asphalt-StB 26 ohne Umstellung zu Ende geführt werden. Sollte jedoch bei bestehenden Verträgen ohne Verwendung von TA-Asphalt der Einbauzeitpunkt nach dem 1. Januar 2027 liegen, ist eine Umstellung im Hinblick auf den Einsatz von TA-Asphalt erforderlich.