Wirtschafts- und Vergaberecht

Fahrverbote gemäß Ferienreiseverordnung 2025

In den Sommermonaten gelten zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs in Deutschland zusätzliche Fahrverbote gemäß der Verordnung zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße, kurz Ferienreiseverordnung (FerReiseV). Diese regelt, wann und wo ein Fahrverbot für Lkw besteht.

Wie in jedem Jahr verbietet die Ferienreiseverordnung das Befahren auf den in § 1 genannten Autobahnen und Bundesstraßen für Lastkraftwagen (Lkw) mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie für Lkw mit Anhänger an allen Samstagen vom 1. Juli bis einschließlich 31. August jeweils in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern, einschließlich damit verbundener Leerfahrten.

Nicht vom Fahrverbot betroffen sind

  • allein fahrende Sattelzugmaschinen
  • Zugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4-Fache des zulässigen Gesamtgewichts beträgt
  • Kraftfahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar der Fahrzeuge gehören (z.B. Ausstellungs- und Filmfahrzeuge)
  • selbst fahrende Arbeitsmaschinen (z.B. Mähdrescher, Bagger)

Anliegend erhalten Sie die Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung, aus welcher sich die aktualisierten Verbotsstrecken ergeben.

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