Bundeskabinett beschließt Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge
Das Bundeskabinett hat am 6. August 2025 den vom Bundeswirtschaftsministerium vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabebeschleunigung) beschlossen.
Ziel des Gesetzes ist es, dass die öffentliche Beschaffung unter Wahrung des fairen Wettbewerbs einfacher, schneller und flexibler wird.
I. Weitere Ausnahme vom Losgrundsatz, § 97 Abs. 4 S. 4 GWB-E
Der Gesetzesentwurf beinhaltet in § 97 Abs. 4 S. 4 GWB-E eine neue Sondervorschrift als Ausnahme vom Grundsatz der Losvergabe. Danach dürfen mehrere Teil- oder Fachlose auch zusammen vergeben werden, wenn zeitliche Gründe dies bei der Durchführung von aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität finanzierten Infrastrukturvorhaben, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer das Zweieinhalbfache der Schwellenwerte nach § 106 Absatz 2 GWB (ca. 14 Mio. EUR) erreicht oder überschreitet, erfordern.
In der vorigen Fassung des Referentenentwurfs galt diese weitere Ausnahme vom Losgrundsatz bei der Realisierung dringlicher, aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität finanzierter Infrastrukturvorhaben, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer die Schwellenwerte nach § 106 Absatz 2 GWB um das Zweieinhalbfache übersteigt, dies erfordert.
Die Dringlichkeit wurde daher zu Gunsten der zeitlichen Gründe ersetzt. In der Gesetzesbegründung (vgl. S. 52) wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Anwendung des Losgrundsatzes die schnelle Realisierung dieser Infrastrukturvorhaben nachweislich verhindern muss. Nur bei Vorliegen von besonderen zeitlichen Gründen im Sinne einer Dringlichkeit soll eine Ausnahme vom Losgrundsatz möglich sein. Die Dringlichkeit eines Infrastrukturvorhabens im Sinne des § 97 Absatz 4 Satz 4 GWB kann demnach vorliegen, wenn ohne Durchführung des Bauvorhabens eine deutliche Nutzungseinschränkung der betroffenen Infrastruktur zu erwarten ist. Es reichen daher gerade nicht beliebige zeitliche Gründe für ein Abweichen vom Losgrundsatz aus. Die besonderen zeitlichen Gründen dürfen zudem nicht vom Auftraggeber verschuldet sein.
Das Merkmal der Erforderlichkeit ist hingegen unverändert im Gesetzesentwurf geblieben.
II. Klimafreundlichkeit bei der Beschaffung von Leistungen, § 113 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 GWB-E
§ 113 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 GWB-E wurde sprachlich verändert. Im Ergebnis bleibt es jedoch bei der Regelung, wonach die Bundesregierung ermächtigt wird, durch Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen für verpflichtende Anforderungen an die Klimafreundlichkeit bei der Beschaffung von Leistungen zu regeln.
Die Gesetzesbegründung enthält jedoch nunmehr im Gegensatz zum vorigen Entwurf den Hinweis, dass sicherzustellen ist, dass das zentrale Anliegen einer wirtschaftlichen und wettbewerblichen Beschaffung maßgeblich bleibt (siehe S. 38). Bei der weiteren Begründung wird hervorgehoben, dass die Vorgaben so auszugestalten sind, dass sie praxisgerecht und vom Vergabewesen einfach umzusetzen sind (siehe S. 59).
Über das weitere Gesetzgebungsverfahren werden wir Sie informieren.